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Die liechtensteinische Gesellschaft mit beschraenkter Haftung (GmbH) als ueberlegene Alternative zur englischen Limited Company - Gefharen der englichen Ltd. Die Gefahren und Probleme mit der englischen Private Limited Company (Ltd.)

 

Dienstleistungen fuer Sie


Die Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
nach liechtensteinischem Recht

Die Gesellschaft mit beschraenkter Haftung (GmbH, Ges.m.b.H.) eignet sich besonders operative Gesellschaften und den Verbund in einem grenzueberschreitenden Konzern zur Steueroptimierung.
Sie ist weniger geeignet fuer die allgemeine Vermoegensverwaltung oder die Vermoegenssicherung

Die GmbH. nach liechtensteinischem Recht ist besonders geeignet um eine laufenden kostenguenstigen Betrieb zu ermoeglichen. Viele Nachteile der englischen Limited Company (Ltd.) finden sich bei der liechtensteinischen GmbH. nicht bzw. nicht in diesem Ausmass.
Um die Nachteile der englischen Private Limited Company (Ltd.) zu sehen, klicken Sie hier.

Diese Nachteile sind bei der liechtensteinischen GmbH. nicht gegeben. Im Gegenteil.

Einziger vermeintlicher Vorteil der englischen Limited Company (Ltd.) ist, dass das Stammkapital auch nur 1 Pfund Sterling betragen kann.
Als Schutz fuer die Glaeubiger einer Ltd. bestehen aber nach englischem Recht gut ausgebildete, direkte Durchgriffsrechte auf die Gesellschafter und den Geschaeftsfuehrer, wenn diese von der Ueberschuldung der Ltd. wussten oder wissen mussten.
Damit dst die Haftungsbeschraenkung der englischen Limited Company (Ltd.) hinfaellig.



Vorteile der liechtensteinischen GmbH.
  • Sachwerte koennen sehr weitgehend (bis 100%) und unbuerokratisch eingebracht werden (Bewertung der Sacheinlage teilweise durch die Gesellschafter selbst),
  • geringeres Gruendungskapital als in vielen europaeischen Laendern (es muessen nur 20% Kapital in bar oder 100% als Sacheinlage eingebracht sein),
  • volle Verzinsung des eingebrachten Kapitals moeglich
  • Gruendungskapital kann zur operativen Taetigkeit sofort nach der Gruendung wieder herangezogen werden,
  • International anerkannt (auch in Deutschland, Oesterreich und Schweiz),
  • Haftungsrisiken sind abschaetzbar,
  • Anteile koennen aehnlich wie Aktien behandelt werden
  • schnelle Gruendung moeglich (keine persoenliche Anwesenheit des/der Gruender erforderlich),
  • Betrieb durch eine Person moeglich (Einmann-GmbH. durch Abtretung des Anteils),
  • geringe Betriebskosten (fuer die steuerliche Optimierung sind keine drei-Firmen-Konstruktionen wie z.B. eine GesmbH.& Co.KG. erforderlich),
  • Geschaeftstaetigkeit und Niederlassungen nach liechtensteinischem oder auslaendischem Recht ohne Probleme sowohl in der EU, EWR als auch in der Schweiz (Zollvertrag Schweiz-Liechtenstein),
  • geringe Steuerbelastung (auch fuer ruhende Unternehmen),
  • jeder deutschsprechende Geschaeftsmann (frau) bzw. Geschaeftsfuehrer kann sich selbst ohne Probleme bei den Behoerden in Liechtenstein vertreten, sich schriftlich und muendlich aeussern,
  • Liechtenstein liegt zentral zu allen EU-Unionsmitgliedstaaten und ist mit allen Verkehrsmitteln in kuerzester Zeit erreichbar,

Grundkapital CHF 30.000,-- (EURO 20.000,--) oder der entsprechende Gegenwert in einer anderen auslaendischen Waehrung oder als Sacheinlage (Bewertung der Sacheinlage kann durch die GmbH.-Gesellschafter selbst). Das Grundkapital muss zu 20% einbezahlt werden (Sacheinlagen zu 100% eingebracht werden).
Der Mindestwert eines Anteils betraegt EURO 33,--. Maximal sind ohne Bewilligung 30 Gesellschafter zulaessig.

Die Uebertragung von Gesellschafteranteilen ist nur an ganz wenig Formvorschrift gebunden.



Organe der GmbH. sind

  • die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ, dass jaehrlich mindestens einmal formell zusammentritt (es kann aber auch ein anderes oberstes Organ nach dem Willen der Gesellschafter eingerichtet werden),
  • der oder die Geschaeftsfuehrer, der oder die die Geschaefte leitet(n) und fuehrt(en),
  • die Kontrollstelle (Revisionsstelle), die den Jahresabschluss ueberprueft und der Gesellschafterversammlung berichtpflichtig ist.


  • Weitere Organe koennen eingerichtet werden

Die Bilanz ist von der, von der Gesellschaft ausgewaehlten, Kontrollstelle jaehrlich an die liechtensteinische Steuerverwaltung in deutscher Sprache abzugeben.

Die Steuerbelastung ist in Liechtenstein gering. Sie betraegt 1 Promille vom Kapital und offenen Reserven, mindestens jedoch CHF 1.000,--. Es gibt keine Ertragssteuer und oder Erwerbsteuer.
Gewinne unterliegen keiner Besteuerung.

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Letzte Aktualisierung: 10.03.2006
Eingerichtet am: 03.10.2005