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Die Treuhandschaft als zentraler schwerpunkt der Taetigkeiten in Liechtenstein.

 

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Die Treuhaenderschaft

Die Treuhaenderschaft ist eine dem anglo-amerikanischen Raum entnommene Rechtsfigur (Trust-Settlement), die in Liechtenstein Veraenderungen erfuhr.

Der Ursprung dieser Einrichtung liegt im Hochmittelalter, der Zeit der Kreuzzuege.
Der sich an einem Kreuzzug beteiligende angelsaechsische Krieger uebergab sein Vermoegen und alle Rechte treuhaenderisch einem zurueckbleibenden Vertrauten (meist einem Familienmitglied oder einem Freund), der dieses nunmehr als persoenliches Eigentum zu verwalten und zu vermehren hatte. Zu den uebertragenen Rechten gehoerte auch die Moeglichkeit des Vertrauten ueber die Rechtsverhaeltnisse zurueckgebliebene Familie des Abwesenden verbindlich zu entscheiden (z.B. ueber die Ausbildung der Kinder).
Eine direkte Anweisung durch den Kreuzzuegler, welche wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen in einem konkreten Fall waehrend seiner Abwesenheit getroffen werden sollten, konnte dieser wegen seiner langjaehrigen Abwesenheit ja nicht erteilen. Auch war das Ergebnis des Kreuzzuges sehr unsicher, insbesondere, ob der daran teilnehmende ueberhaupt zurueckkehren wird.

In Liechtenstein ist die Treuhaenderschaft aehnlich wie die Stiftung einsetzbar. Es besteht jedoch keine Zweckwidmung des Vermoegens.

In der Treuhaenderschaft wird vom Treugeber (Trustor) dem Treuhaender (Trustee) bewegliches oder unbewegliches Vermoegen oder ein Recht uebergeben. Der Treuhaender hat nun die Verpflichtung dieses Vermoegen (Treugut) im eigenen Namen und als selbstaendiger Rechtstraeger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter zu verwalten und zu verwenden.

Waehrend die Stiftung eine eigenstaendige juristische Person darstellt, handelt es sich bei der Treuhaenderschaft um eine Vertragsbeziehung.

Die Treuhaenderschaft wird durch die vertragliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhaender gegruendet. Dabei muss bereits festgelegt werden, wer grundsaetzlich beguenstigt werden soll.
Der Hinterlegung der Treuurkunde (Vertrag) beim Oeffentlichkeitsregister kommt keine weitere rechtliche Bedeutung zu. Auskunft ueber die Hinterlegung wird nicht gegeben.

Die Treuhaenderschaft kann freiwillig im Oeffentlichkeitsregister eingetragen werden. Treuhaenderschaften, die laenger als ein Jahr andauern, sind registrierungspflichtig und werden sodann wie Anstalten, Stiftungen etc. besteuert.

Im Gegensatz zur Stiftung ist bei der Treuhaenderschaft kein Mindestvermoegen erforderlich.

Die Verwaltung obliegt alleine dem Treuhaender, der dem Treugeber rechenschaftspflichtig ist. Er verwaltet das Vermoegen in seinem Namen. Dadurch koennen Dritte nicht erkennen, wer der wirtschaftlich Berechtigte am Treugut tatsaechlich ist.
Der Treuhaender ist verpflichtet das Treugut strikt von anderem Vermoegen zu trennen. Falls erforderlich hat er hierzu die notwendigen Buecher zu fuehren.
Der Treuhaender muss ueber das Treuvermoegen keine Bilanz erstellen, sofern dies der Treugeber nicht wuenscht.

Der Treugeber selbst kann Beguenstigter sein oder aber auch alle anderen Personen. Der Treuhaender alleine kann nicht Beguenstigter sein.

Der Treugeber kann bestimmte Kontrollorgane ernennen und beauftragen. Er kann auch weitere Organe benennen.

Treuhaenderschaften nach auslaendischem Recht koennen in Liechtenstein errichtet werden.

Als Steuern fallen ausschliesslich einmal jaehrlich eine Kapitalsteuer von 1 Promille des Treuvermoegens, mindestens jedoch CHF 1.000,-- an.

Ausschuettungen an Beguenstigte sind in Liechtenstein steuerfrei auch ins Ausland moeglich.

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Letzte Aktualisierung: 10.03.2006
Eingerichtet am: 01.05.2005