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Die Stiftung im liechtensteinischen Recht. Die attraktivste Form der Vermoegensverwaltung und Nachlassverwaltung

 

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Stiftungen nach liechtensteinischem Recht

Stiftungen koennen nach liechtensteinischem Recht in vielfaeltiger Weise gegruendet und eingesetzt bzw. ausgestaltet werden. Der Gestaltungsspielraum ist weitgehend der Privatautonomie der Gruender ueberlassen, jedoch besteht weniger Freiraum als bei der Anstalt.

Die Stiftung eignet sich weniger fuer gewerbliche und kaufmaennische Taetigkeiten. Ein Gewerbe nach kaufmaennischer Art darf nur betrieben werden, wenn dies der Erreichung eines nicht-wirtschaftlichen Zweckes dient oder der Art oder dem Umfang nach nur die Haltung von Beteiligungen an einem kaufmaennischen Betrieb erfordert.

Stiftungen koennen als reine Familienstiftungen, gemischte Familienstiftungen, gemeinnuetzige Stiftungen oder als kirchliche Stiftungen errichtet werden. Besondere Eigenheit der Stiftung ist die einmalige Zweckbestimmung des Vermoegens.
Reine Familienstiftungen dienen der Bestreitung der Kosten fuer Erziehung und Bildung, Ausstattung und Unterstuetzung, Unterhalt etc. einer oder mehrerer genau umgrenzten Familie(n). Die Familienstiftung untersteht keiner regulaeren Aufsicht und kann auch der Stifter selbst sich beguenstigen.
Gemischte Familienstiftungen dienen, neben den Zwecken der reinen Familienstiftung auch karitativen, kuenstlerischen, wissenschaftlichen, sozialen Zwecken.
Gemeinnuetzige Stiftungen dienen karitativen, kuenstlerischen, wissenschaftlichen, sozialen Zwecken. Diese unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der behoerdlichen Aufsicht.
Kirchliche Stiftungen dienen ausschliesslich Zwecken der Kirche und unterstehen nur deren Aufsicht.

Die Stiftung kann stiftungsaehnliche Zuege aufweisen oder aehnlich einer Koerperschaft ausgestaltet werden.

Die Stiftung wird mit einem genau bestimmten Vermoegen fuer einen bestimmten Zweck mit bestimmten Beguenstigten errichtet. Der Stifter kann sich waehrend seiner Lebenszeit bestimmte Rechte ausschliesslich vorbehalten (z.B. Bestellung der Stiftungsraete, Kurator, Regelung von Statuten/Beistatuten/Regelements, Anweisung an wen Beguenstigungen auszubezahlen sind und an wen nicht etc.).
Die Stiftung wird durch die Ausstellung der Gruendungsurkunde durch den Stifter errichtet, wenn die Stiftung nicht Eintragungspflichtig ist. Eintragungspflichtig sind nur Stiftungen, die eine Gewerbe nach kaufmaennischer Art betreiben. Alle anderen Stiftungen muessen die Gruendungsdokumente nur hinterlegen.
Die Einsicht in das Stiftungsregister beim Oeffentlichkeitsregister ist nur gegen den Nachweis eines berechtigten Interesses moeglich. Es wird weitgehend nur ueber die Existenz oder Nichtexistenz einer Stiftung Auskunft erteilt.

Das Mindestkapital betraegt CHF 30.000,-- (EURO 20.000,--) oder der entsprechende Gegenwert in einer anderen auslaendischen Waehrung. Bei hinterlegten (nicht eingetragenen) Stiftungen ist der Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals nur im Zweifelsfall zu erbringen. Ein genereller Nachweis ist nicht erforderlich.

Die stiftung eignet sich auch fuer kleinere Vermoegenswerte. Um aus ihr einen Nutzen zu ziehen, muss man nicht Millionaer sein.

Das oberste Organ der Stiftung ist/sind der oder die Stifter. In ihnen vereinigen sich zu Lebzeiten alle Herrschaftsrechte.

Die Verwaltung obliegt dem Stiftungsrat. Der Stifter kann die Taetigkeit des Stiftungsrates durch eine unabhaengige Kontrollstelle ueberwachen lassen oder selbst direkt verbindliche Anweisungen geben.

Weitere Organe koennen eingerichtet werden.

Wird ein kaufmaennisches Gewerbe betrieben, so muss eine unabhaengige Kontrollstelle bestellt werden und muss die Jahresabrechnung (Bilanz) von der Kontrollstelle geprueft bei der Steuerverwaltung eingereicht werden.

Besteht ein solches Gewerbe nicht, besteht nur bei freiwillig eingetragenen Stiftungen eine Deklarationspflicht (jaehrliche Vermoegensaufstellung der Aktiva und Passiva und die Erklaerung gegenueber dem Oeffentlichkeitsregister, dass kein Gewerbe nach kaufmaennischer Art betrieben wird).

Stiftungen, deren Satzung nur hinterlegt sind, muessen keine Bilanz vorweisen, Buecher fuehren oder ihr Vermoegen deklarieren.

Beguenstigte der Stiftung muessen auf eine geeignete Art bezeichnet werden oder bestimmbar sein (z.B. die Familie XYZ in ABC).

Die Steuerbelastung ist in Liechtenstein gering. Sie betraegt 1 Promille vom Kapital und offenen Reserven, mindestens jedoch CHF 1.000,--. Ab einem Stiftungsvermoegen von CHF 2.000.000,-- bis CHF 10.000.000,-- (EURO 6.666.666,--) betraegt diese Steuerlast noch 0,0075% und wird stufenweise berechnet. Ueber einem Stiftungsvermoegen von CHF 10.000.000,-- betraegt die Steuerlast nur noch 0,005%.
Es gibt keine Ertragssteuer und oder Erwerbsteuer.
Erzielte Gewinne und Ausschuettungen an Beguenstigte sind steuerlich neutral.

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Letzte Aktualisierung: 10.03.2006
Eingerichtet am: 01.05.2005