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Die Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht. Ideal fuer Holdingfunktionen aber auch fuer Familien. Variabel ausgestaltbar.

 

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Die Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht

Die Aktiengesellschaft (AG) eignet sich besonders fuer Dachorganisationen, Tochtergesellschaften und operative Gesellschaften.
Sie ist weniger geeignet fuer die allgemeine Vermoegensverwaltung oder die Vermoegenssicherung

Grundkapital CHF 50.000,-- (= EURO 35.000,--).

Sowohl Inhaberaktien als auch Namensaktien oder Stimmrechtsaktien sind zulaessig. Ein Mindestnominalwert ist nicht vorgeschrieben.
Die Uebertragung von Inhaberaktien ist an keine Formvorschrift gebunden.

Organe der AG sind

  • die Generalversammlung als oberstes Organ, dass jaehrlich mindestens einmal formell zusammentritt,
  • der Verwaltungsrat, der die Geschaefte leitet und fuehrt,
  • die Kontrollstelle, die den Jahresabschluss ueberprueft und der Generalsversammlung berichtpflichtig ist.


(Die liechtensteinische AG folgt dem monistischen System, es kann jedoch jederzeit en Aufsichtsrat oder ein anderes Organ ergaenzend eingerichtet werden. Eine Arbeitnehmerbeteiligung an der Verwaltung ist bei der AG nach liechtensteinischem Recht nicht vorgesehen, wenn dies nicht in den Satzungen ausdruecklich von den Gruendern vorgesehen wird).


Die Bilanz ist von der Kontrollstelle jaehrlich an die liechtensteinische Steuerverwaltung in deutscher Sprache abzugeben.

Die Steuerbelastung ist in Liechtenstein gering. Sie betraegt 1 Promille vom Kapital und offenen Reserven, mindestens jedoch CHF 1.000,--. Es gibt keine Ertragssteuer und oder Erwerbsteuer.
Gewinne unterliegen keiner Besteuerung.
Es gibt anlaesslich der Gewinnausschüttung die sogenannte Couponsteuer.

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Letzte Aktualisierung: 01.04.2006
Eingerichtet am: 01.05.2005