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Der Finanzplatz Liechtenstein udn die besonderen Vorteile aus der EWR Mitgliedschaft und dem Zollunionsvertrag mit der Schweiz

 

Der leichtensteinische Finanzplatz


Seit mehr als 75 Jahren wird in Liechtenstein der Schweizer Franken als Hauptwaehrung verwendet. Seit den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts ist Liechtenstein in Bezug auf den Kapitalverkehr mit der Schweiz engstens verbunden. Seit 1995 wird durch den Europaeischen Wirtschaftsraum (EWR) zusaetzlich auch eine Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit den EU-Mitgliedstaaten erreicht.

Die Stabilitaet des liechtensteinischen Finanzraums wird nicht zuletzt von der FL-Regierung gestuetzt, weil das wirtschaftliche Wohlergehen massgeblich mit dem Erfolg des Finanzplatzes zusammenhaengt.
Dazu gehoert auch, dass in Liechtenstein hinsichtlich des Marktzugangs zu diesen Finanzdienstleistungen, nicht zwischen in- und auslaendischen Kunden unterschieden wird.
Die private Vermoegensverwaltung durch Treuhaender bedeutet fuer die Volkswirtschaft in Liechtenstein eine Wertschoepfung von jaehrlich ueber 50%. Daneben sind auch noch internationale Vermoegensstrukturierungen, Anlagefonds und Versicherungsleistungen in Liechtenstein besonders gefragt.
Etwa 13% der in Liechtenstein Erwerbstaetigen sind im Finanzdienstleistungsbereich beschaeftigt.

Der Beitritt Liechtensteins zur EFTA 1991 und zum EWR 1995 hat auch zu einer wesentlichen Deregulierung des Finanzplatzes gefuehrt. Seither sind zahlreiche auslaendische Unternehmen erfolgreich in Liechtenstein taetig und verbreitern das Angebot und erhoehen die Nachfrage. Seit 1995 hat sich die Zahl der wirtschaftlich taetigen Banken in Liechtenstein von drei auf 15 erhoeht.

Die Standards in Liechtenstein hinsichtlich der vier Grundfreiheiten des europaeischen Binnenmarktes sind an die der Europaeischen Union weitgehend angeglichen. Zusaetzlich unterliegt Liechtenstein wegen der engen Bindung der Waehrung an die Schweiz auch den schweizerischen Bestimmungen hinsichtlich der Finanzinstitute.

Banken, Versicherungen oder Investmentunternehmen ohne tatsaechliche Praesenz in Liechtenstein sind daher nicht zulaessig.

Vollstaendig anonyme Konten gibt es auch in Liechtenstein nicht. Jeder Bankkunde kann aber eine Nummer oder ein Pseudonym verwenden. Die Identitaet des tatsaechlichen Kontoinhabers muss der Bank jedoch immer bekannt gegeben werden. Die Identitaet von Bankkunden kann aufgehoben werden, wenn es fuer ein Strafverfahren notwendig ist.

Aufgrund des liberalen Ansatzes der liechtensteinischen Regierung und Gerichte, die von einem interessierten, unterrichteten, vernuenftigen und vor allem vertrauenswuerdigen Buerger und Kunden ausgehen, ist Steuerhinterziehung in Liechtenstein ein zivilrechtliches Vergehen.
Daher besteht auch keine strafrechtliche Zusammenarbeit Liechtensteins mit anderen Laendern betreffend eines moeglichen Steuerbetrugs. Anfragen diesbezueglich werden nicht beantwortet. Liechtenstein betrachtet die Verfolgung von Steuerdelikten als eine zivilrechtlich zu verfolgende Rechtssache.
Nur wenn Straftaten (z.B. Suchtgiftmittelhandel, Geldwaesche etc.) zudem Steuerdelikte umfasst, kann eine Zusammenarbeit liechtensteinischer Gerichte mit auslaendischen Gerichten stattfinden.
Trotzdem ist Liechtenstein Vertragsstaat des Europaeischen Rechtshilfeabkommens.
Dabei wird jedoch darauf geachtet, dass die uebermittelten Informationen im Rechtshilfeweg nicht im Rahmen eines steuerlichen Verfahrens im Ausland verwertet werden koennen und dadurch Personen geschaedigt werden.

Da Liechtenstein dem internationalen Terrorismus und der damit oft zusammenhaengenden Geldwaesche keine Unterstuetzung leistet, ist der besondere Schwerpunkt der Finanzmarktaufsicht auf die Bekaempfung dieser kriminellen Machenschaften gerichtet.



 
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Letzte Aktualisierung: 01.02.2006
Eingerichtet am: 05.09.2005